Satzung 

Des Hessen-Nassauisch-Waldeckschen Blindenbundes E. V. 

§1. 

Das Wirkungsgebiet des Hessen-Nassauisch-Waldeckschen Blindenbundes erstreckt sich über ganz Hessen-Nassau und Waldeck, hat seinen Sitz in Frankfurt a/M. Und ist beim dortigen Amtsgericht eingetragen. Er ist Bezirksorganisation des Reichsdeutschen Blindenverbandes E. V. 

§2. 

Zweck und Ziele – Der Bund vertritt und fördert die wirtschaftlichen, geistigen und sozialen Interessen seiner Mitglieder. Er enthält sich jeder Beeinflussung konfessioneller und parteipolitischer Art. 

§3. 

Mitgliedschaft. — a) Örtliche Vereine mit eigener Verwaltung, b) Einzelmitglieder. Zu a): 1) Das Vereinsgebiet jedes örtlichen Vereins ist genau festzulegen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen 2 Vereinen über dasselbe entscheidet der Provinzialausschuss. 

2) Die örtlichen Vereine geben sich ihre Satzung selbst mit der Maßgabe jedoch, dass sie nicht den Interessen des Bundes zuwiderlaufen. 

Zu b) 1) Als Einzelmitglieder des Bundes gelten Blinde, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und keinem örtliche Verein angehören können.  

2) Die Aufnahme erfolgt durch den Arbeitsausschuss Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Provinzialausschuss. 

§4. 

Verlust der Mitgliedschaft – a) Durch freiwilligen Austritt, welcher beim Arbeitsausschuss anzumelden ist, b) durch Ausschluss durch den Provinzialausschuss wegen grober Verletzung der Bundesinteressen. Dem Ausgeschlossenen steht das Recht zu, sich beim Bunde zu beschweren. Die Entscheidung erfolgt durch Urabstimmung. Die Ausgeschiedenen verlieren jeden Anspruch auf die Vorteile vermögensrechtlicher oder andere Art, die der Bund oder der R. B.V. gewähren. Ihre Verpflichtungen erlöschen mit dem ablaufenden Geschäftsjahr. 

§5. 

Verwaltungskörper.– a) Provinzialausschuss (P.A.), b) Arbeitsausschuss (A.A.). 

Zu a) 1) Der P.A. ist die oberste Vertretung des Bundes und setzt sich zusammen aus 1) Vertretern der örtlichen Vereine, 2) dem Bezirksleiter als Vertreter der Einzelmitglieder, 3) den Vertretern der Behörden und 4) den Vertretern der Blindenanstalten seines Verbreitungsgebiets. 

2) Sowohl die örtlichen Vereine als auch die Einzelmitglieder erhalten für die ersten 30 ihrer blinden Mitglieder je 2 Stimmen, für jede weiteren angefangenen 30 je 1 Stimme im P.A., doch darf ein Vertreter im P.A. nicht mehr als 5 Stimmen auf sich vereinigen, ausgenommen der Bezirksleiter als Vertreter der Einzelmitglieder. Die Amtsdauer der Vertreter beträgt 3 Jahre, Wiederwahl ist zulässig.  

3) Die Leiter der Blindenanstalten und je 1 Vertreter der Kommunalverbände Cassel und Wiesbaden und der Fürsorge, erhalten ebenfalls Sitz und Stimme im P.A. der P.A. kann auch noch andere Vertreter von Behörden und Körperschaften hinzuwählen, die jedoch nur beratende Stimme haben. 

4) Die Einberufung erfolgt mindestens jährlich einmal durch den A.A. Die Einladung hat wenigstens 4 Wochen vorher mit Angabe der Tagesordnung, an die Vertreter zu erfolgen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn sie von mindestens einem Drittel des P.A. unter Angabe der Gründe gefordert wird. 

5) Der P.A. nimmt den Geschäftsbericht des A.A. entgegen und beschließt über seine Entlastung. 

6) Jedes Mitglied des P.A. ist berechtigt, Anträge zu stellen. Bei Abstimmungen entscheidet die absolute Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Anträge auf Satzungsänderung können nur von Mitgliedern des P.A. eingebracht werden. Sie bedürfen zu ihrer Genehmigung eine Mehrheit von drei Viertel der gegebenen Stimmen des P.A. 

7) Die Verhandlungen erfolgen nach einer vorher festzusetzenden Geschäftsordnung. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift zu führen, die von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet sein muss. 

Zu b) 1) Der P.A. wählt in geheimer Wahl aus seinen Mitgliedern den Arbeitsausschluss (A.A.). er besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassenverwalter und einem Beisitzer. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.  

2) Der A.A. erledigt alle vereinsgeschäftlichen Arbeiten. Er untersteht der Aufsicht des P.A. Die Leitung der Geschäftsstelle liegt ebenfalls in den Händen des A.A. und ist derselbe auch berechtigt mit Genehmigung des P.A. Beamte anzustellen. Über seine Sitzungen ist eine Niederschrift zu führen, welche vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Die Bundesbücher und die Kasse sind jährlich von einem durch den P.A. zu bestimmenden Prüfer zu begutachten.  

3) Die Veröffentlichungen der Verwaltungskörper erfolgen, solange der Bund kein eigenes Organ hat, in der Blindenwelt. 

§6. 

Geldliche Angelegenheiten. — Der Bund erhält seine Gelder a) durch Beiträge der örtlichen Vereine und Einzelmitglieder nach Beschluss des P.A., b) durch Beiträge der Förderer nach ihrem eigenen Ermessen, c) durch einmalige Zuwendung, d) durch besondere Veranstaltungen. Die Verwendung der Gelder erfolgt nach den Beschlüssen des P.A.  

§7. 

Auflösung. — die Auflösung des Bundes kann nur erfolgen, wenn dieselbe von dreiviertel der Mitglieder des P.A. beantragt und in einer Urabstimmung von dreiviertel der Bundesmitglieder beschlossen wird. Nach Auflösung des Bundes übernimmt des Reichsdeutsche Blindenverband E.V. die Verwaltung des Bundesvermögens, das ihm nach 10 Jahren endgültig zufällt, falls sich in diesem Zeitraum in dem Verbreitungsgebiet des früheren Bundes nicht ein Verein mit den gleichen Zielen gründet, an den die Vermögensübergabe dann zu erfolgen hat. Durchzuführen ist die Auflösung von dem A.A. 

Gez: Franz Reichart 

Gez: Friedrich Rotgerber 

Gez: Karl Siebert, 

Gez: Luise Scheider, 

Gez: Karl Burkard, 

Gez: Joh. Schütrumpf, 

Gez: H. Kolass 

Die Übereinstimmung vorstehender Abschrift mit der Urschrift wir hiermit beglaubigt. 

Frankfurt am Main, den 21. Juli 1925. 

Kanzlei – Sekretär. 

Als Gerichtsschreiber des Amtsgerichts, Abt. 16.